Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es nach § 11 Absatz 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 2. April 2020 gestattet, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind.
Bei der Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. Das gilt auch für Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
In der Auflistung wird auf weitere bekannt gewordene Zweifelsfälle eingegangen. Diese Positivliste kann sich verändern. (Stand: 06.04.2020)