Ergänzte Landesverordnung – Klarstellungen bei Reisen, Familienzusammenkünften und (mobiler) Gastronomie

Ergänzte Landesverordnung – Klarstellungen bei Reisen, Familienzusammenkünften und (mobiler) Gastronomie

Touristische Reisen nach Schleswig-Holstein bleiben untersagt

Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde in der Begründung klargestellt, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Unter diese Reisen fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und Fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung besteht). Für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins sind, mit Ausnahme der Inseln und Halligen, Tagesreisen innerhalb des Landes zulässig.

Reisen nach Schleswig-Holstein bezüglich Familienzusammenkünften bedingt erlaubt

Zu Reisen nach Schleswig-Holstein wurde bezüglich Familienzusammenkünften in §2 der Verordnung ein Absatz (3a) eingefügt, welcher regelt, dass die Beschränkungen nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten gelten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen (dies ist eine Neuerung und nicht nur eine Klarstellung). Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich.

Weitere Klarstellungen zu Familienzusammenkünften finden sich in der Begründung der Verordnung, demnach sind Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern. Aus seuchenprophylaktischen Gründen soll jedoch auf Reisen zu oder auf Zusammenkommen von Familienangehörigen freiwillig verzichtet bzw. sollen diese auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern soll wo auch immer möglich eingehalten werden. Im privaten Bereich sollen nicht im gleichen Maße Beschränkungen gelten wie im öffentlichen Raum. Dennoch ist es auch hier trotz des berechtigten Interesses an der Pflege privater, insbesondere familiärer Kontakte notwendig, allzu große Menschenansammlungen zu vermeiden. Daher wird die Gesamtpersonenzahl für ein Zusammenkommen im privaten Raum auf maximal 10 beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch für familiäre Zusammenkünfte im öffentlichen Raum. Diese Beschränkung gilt jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt.

Nicht-ortsgebundene und temporäre Gastronomieangebote (insb. auf Wochenmärkten) bleiben untersagt

Zu Gastronomieangeboten wurde eine Klarstellung bezüglich Wochenmärkten in der Begründung der Verordnung eingefügt. So sind explizit auch nicht-ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen auf Wochenmärkten, zum Beispiel Würstchenbuden, Kaffeestände und Grillhähnchenwagen untersagt. Ebenfalls wurde ergänzt, dass der Verzehr von Speisen im Umkreis von 100 Metern um gastronomische Einrichtungen untersagt ist.

Die Landesverordnung im Wortlaut wird veröffentlicht unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse