Ab dem 5. Juni gilt ein neuer Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen. Er ersetzt den Erlass vom 23. März 2020 sowie den Änderungserlass vom 28. Mai 2020 (Az. 23141/2020). Er gilt bis zum 28. Juni 2020 und umfasst Maßnahmen für folgende Bereiche:
- I. Kindertagesbetreuung
- II. Schule, Bildung
- III. Hochschule
- IV. Krankenhausversorgung
- V. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- VI. Stationäre Einrichtungen der Pflege, vergleichbare gemeinschaftliche Wohnformen und Gruppenangebote zur Betreuung Pflegebedürftiger nach dem SGB XI
- VII. Besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe und stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe
- VIII. Werkstätten. Tagesförderstätten und Tagesstätten
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