Erste Informationen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (aoWH) während der zweiten Corona-Welle

Erste Informationen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (aoWH) während der zweiten Corona-Welle

Zur Zeit erreichen mich viele Fragen zu den Bedingungen der sog. „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (aoWH) für die Zeit der zweiten Corona-Welle. Neben einer Übersicht über die Auszahlungen aus dem Corona Schutzschirm SH stellen wir deshalb den sog. „Liebe-Freunde-Brief“ von Bundeswirtschaftsminister Altmaier hier zur Verfügung, der die CDU-/CSU-Fraktion im Dt. Bundestag über die Maßnahmen informiert.

Einige Punkte kurz konkretisiert:

  • Einmalige Kostenpauschale
  • Bezugsgröße: Umsatz im November 2019, der bei einer Unternehmensgröße bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu 75 Prozent vergütet wird.
  • Für größere Unternehmen fällt dieser Prozentsatz niedriger aus. Maßgeblich sind dazu die Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU (d.h. bis zu 3 Mio. Euro je Unternehmen binnen 3 Jahren, sollte die aoWH von der EU-COM als Fixkostenhilfe anerkannt werden; andernfalls ist die Höhe begrenzt auf 800.000 Euro aus der Kleinbeihilfenregelung).
  • Verrechnung mit bereits erhaltenen staatlichen Unterstützungsleistungen für den Zeitraum, z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen
  • Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht, indem sie als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen können.
  • Möglichkeit einer Abschlagszahlung wird noch geprüft.
  • KfW-Schnellkredit wird auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet. Die Unternehmen können ihn über ihre Hausbanken in einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahr 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit verbesserten Konditionen.

Was heißt das für SH:

  • Für das Programm könnten ca. 10.000 Unternehmen sowie zusätzlich eine große Zahl an Vereinen, Soloselbstständigen und Einrichtungen antragsberechtigt sein, deren Geschäft aufgrund der LVO vom kommenden Sonntag stillgelegt wird.
  • Wie der Bundeswirtschaftsminister in der Presse bereits bekräftigt hat, werden wir gemeinsam mit der StK gegenüber dem BMWi darauf drängen, dass die Frage, ob „die Unterstützungsmaßnahmen“ auch „für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind“ gelten, „zeitnah geklärt“ werde, und daraus möglichst bald eine konkrete Zusage wird.

Die Antragstellung erfolgt über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe: 
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Links und Dokumente